Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen

 

I. Vertragsabschluss

  1. Verträge zwischen dem Verkäufer und Käufer kommen zustande, wenn der Verkäufer den Vertrag schriftlich bestätigt hat.
  2. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  3. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden allgemeinen Lieferungsbedingungen mitgeteilt hat, oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf dem Bestellschein, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenveränderungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 Prozent des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

II. Lieferungen und Lieferverzug

  1. Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart. Sie gelten als eingehalten wenn eine Ware zu diesem Zeitpunkt unser Lager verlassen, bzw. bei Selbstabholung zur Abholung bereitsteht. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  2. Soweit wir an eine Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse gehindert sind, die wir trotz den verhälnissen des Einzelfalles unter Beachtung der  zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, insbesondere durch behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, rechtmäßige Streits und rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Anlieferung, höhere Gewalt und sonstigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenen Behinderungen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
  3. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt

III. Annulierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 Prozent des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IV. Gewährleistung

  1. Ofensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Waren (schriftlich) zu rügen.
  2. Wir Übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
  3. a) Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nach- besserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
  4. b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich, aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  6. Die vorstehend angeführte Haftungszeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursachen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen, Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Absatz 2 BGB gelten machen.
  7. Soweit der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  8. Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  9. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorgenannten Absätzen 4) bis 6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.

V. Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt dem Käufer gegenüber nachzuweisen, dass diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein, oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, Sie wird in gesetzlicher Höhe am tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn die Gegenansprüche rechts- kräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Versendung, Verpackung und Versicherung

  1. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden grundsätzlich nicht zurückgenommen; der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  2. Wenn der Käufer es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

VII. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von Ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die Eigentumsvorbehaltssiche- rung gilt für alle vom Verkäufer gelieferten Waren, solange aus der Geschäftsverbindung zum Käufer offene Forderungen bestehen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in ein Kontokorrent gestellt werden; in diesen sichert der Eigentumsvorbehalt sowohl den abstrakten, als den kausalen Saldo der Forderungen des Verkäufers.

Der Käufer ist berechtigt, die unter Vorbehalt stehenden Waren in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Diese Befugnis schließt ein, dass der Käufer dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und dem Verkäufer vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt.) zur Sicherheit abtritt. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Einziehungs- und Weiterveräußerungbe- fugnis zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät; gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Käufers Konkurs, oder Vergleichsantrag gestellt ist, oder wenn sonstige erhebliche Umstände vorliegen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen. Falls der Verkäufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf erste Aufforderung alle erforderlichen Mitteilungen zu machen, damit dieser in der Lage ist, die ihm zustehenden Forderungen Dritten gegenüber einzubeziehen.

Der Käufer ist berechtigt, die unter Vorbehalt stehende Ware allein, oder mit anderen Waren zu be- und verarbeiten. Dies geschieht stets für den Verkäufer. Dieser erwirbt Eigentum oder anteiliges Miteigentum an der be- und verarbeiteten Ware in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. MWSt), der zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart wurde.

Werden unter Vorbehalt stehende Waren mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. MWSt), wie er zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurde. Dies gilt nicht, soweit die andere, nicht vom Verkäufer gelieferte Ware als Hauptsache anzusehen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferte Ware gegen die üblichen Risiken ausreichend zu versichern (Einbruch, Diebstahl, Wasser, Feuer). Schon jetzt tritt der Käufer die ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche zur Sicherung der Kaufpreisforderung ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Vorbehalt stehende Waren Dritten zur Sicherheit zu übereignen, sie zu verpfänden oder sie in sonstiger weise zu belasten. Er ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen; er ist dann verpflichtet, auf eigene Kosten Interventionsklage nach § 771 ZPO zu erheben.

Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die Ihm zustehenden Sicherheiten die ihm zustehenden Forderungen um mehr als 20 von hundert, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, überschießende Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

VIII. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unser Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Hauptsitz Fleischmengergasse 49-51, 50676 Köln
  2. Bei allen, sich aus dem Vertragswerk ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist , die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu Klagen.

X. Nichtigkeitsklausel
 
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.

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